Es gibt viele Gründe, warum Kinder zu Erben werden: sei es, weil ein Elternteil oder womöglich sogar beide Eltern früh versterben, weil die Großeltern zur maximalen Ausnutzung von Steuerfreibeträgen auch die Enkelkinder testamentarisch als Erben einsetzen oder weil andere kinderlose Verwandte die Kinder als Erben einsetzen, um das Vermögen in der Familie zu halten. Minderjährige Personen stehen dabei unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.

 

Eingeschränkte Rechte und Pflichten und was sie im Erbrecht bedeuten

  • Minderjährige können vollumfänglich erben, sogar ein noch nicht geborener, aber bereits gezeugter Mensch kann Erbe sein.
  • Für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eines Dritten bedarf der Minderjährige der vorherigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, in der Regel sind dies die Eltern.
  • Sind ein Elternteil und ein Kind gemeinsam an einer Erbengemeinschaft beteiligt, dann ist eine Vertretung des Kindes in der Erbengemeinschaft durch die Eltern nicht mehr möglich. Dann wird für jedes Kind vom Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt, der dann die Rechte des Kindes in der Erbengemeinschaft vertritt.
  • Zusätzlich ist oftmals noch die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich. Das ist beispielsweise bei der Annahme des Erbes der Fall, aber auch bei der Übertragung von gewissen Vermögenswerten im Rahmen der Erbauseinandersetzung.

 

Das kommt auf Sie zu

Ist Ihr Kind Erbe oder Miterbe geworden, muss man sich zunächst darüber klar werden, ob Ihr Kind das Erbe überhaupt antreten soll.

Sind Sie selbst, oder der andere Elternteil des Kindes, Teil der Erbengemeinschaft, müssen Sie bereits für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einen Ergänzungspfleger für Ihr Kind durch das Gericht bestellen lassen.

Bis zur Auseinandersetzung muss die Erbengemeinschaft den Nachlass in Besitz nehmen und ihn verwalten: Verträge kündigen oder weiterführen, Kontakt mit Banken und Versicherungen aufnehmen, Rechnungen bezahlen und Vermächtnisse erfüllen, um nur ein paar Aufgaben zu nennen.

Mit Erreichen der Volljährigkeit haben Sie den von Ihnen verwalteten Nachlass an Ihr Kind zu übergeben. Von diesem Zeitpunkt an kann Ihr Kind selbst frei darüber verfügen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. Oftmals wird beispielsweise Testamentsvollstreckung bis zum 26.Lebensjahr eines Kindes angeordnet.

In jedem Fall müssen Sie zeitnah zum Erbfall die Rechte und Pflichten Ihres Kindes kennen, um wirksam und in seinem Interesse handeln zu können.

Wie geht es weiter?

Wir helfen Ihnen gerne. Mit unserer langjährigen Erfahrung sowie mit unserer erb- und steuerrechtlichen Kompetenz unterstützen wir Sie bei der

  • Feststellung und Sicherung des Nachlasses
  • Festlegung der Ziele für Ihr Kind
  • Beantragung von Ergänzungspflegschaften
  • Vertretung gegenüber Ergänzungspflegern und Familiengericht
  • Beantragung von Erbscheinen und Berichtigung von Grundbüchern
  • Begleitung der dauerhaften Verwaltung des Nachlasses bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Erben
  • Übernahme der Testamentsvollstreckung für Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus
  • Übertragung und dem Verkauf auch einzelner Nachlassgegenstände
  • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Klärung internationaler Erbrechtsfragen
  • Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

Lassen Sie sich von uns beraten, um die Rechte Ihres Kindes für die Zukunft zu sichern.

Ein guter Rat hilft

Wir glauben nicht, dass Jeder alles kann. Deshalb haben wir uns konsequent auf die Gebiete des Erbrechts und des Steuerrechts sowie der Vermögens- und Unternehmensnachfolge spezialisiert.

Wir möchten Sie kennenlernen, um Ihre persönliche Situation, Ihre Bedürfnisse und Ihre Erwartungen zu verstehen und mit Ihnen im Gespräch eine individuelle Vorgehensweise zu erarbeiten. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie.

Vereinbaren Sie hier einen Termin