Durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen zu werden, im Volksmund „enterbt“ zu werden, kann mannigfaltige Gründe haben. Dennoch steht auch dem Pflichtteilsberechtigten in der Regel sein Mindestanteil am Nachlassvermögen zu.

Vom Erbe ausgeschlossen und was es bedeutet

  • Pflichtteilsberechtigt sind der Ehepartner und die leiblichen oder adoptierten Kinder des Erblassers.
  • Die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser ohne leibliche oder adoptierte Kinder verstirbt.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbteils.
  • Allerdings muss sich der Pflichtteilsberechtigte gewisse Schenkungen der vergangenen Jahre zumindest teilweise auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.
  • Der Pflichtteil ist in Geld zu erfüllen.
  • Einen Anspruch auf Übereignung von Nachlassgegenständen in Höhe des Pflichtteils hat der Pflichtteilsberechtigte nicht.
  • Verpflichtet zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist der Erbe.
  • Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren.
  • Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils kommt nur in vom Gesetz eng begrenzten Fällen in Betracht. Nur dann spricht man von der sogenannten Erbunwürdigkeit.

 

 

 

Das kommt auf Sie zu

Auch den Pflichtteilsanspruch müssen Sie gegenüber dem Erben geltend machen. Der Erbe ist nicht verpflichtet, Ihnen diesen automatisch auszuzahlen.

Häufig werden Sie jedoch keine Informationen über die Höhe und den Umfang des Nachlasses haben und müssen sich diese erst beim Erben verschaffen.

Wenn Sie die Höhe und den Umfang des Nachlasses dann kennen, kann die Höhe Ihres Pflichtteils berechnet und vom Erben gefordert werden.

Hat der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen sein Vermögen gemindert und ist infolgedessen Ihr Pflichtteilsanspruch geringer als er hätte sein können, dann können Sie gegenüber dem Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dieser stellt Sie so, als ob das verschenkte Vermögen noch Teil des Nachlasses gewesen wäre.

 

Wie geht es weiter?

Wir helfen Ihnen gerne. Mit unserer langjährigen Erfahrung sowie unserer erb- und steuerrechtlichen Kompetenz unterstützen wir Sie bei der

  • Festlegung Ihrer Ziele
  • Durchsetzung und der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber dem Erben
  • Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs
  • Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen, notfalls im Rahmen einer Mediation unter den Beteiligten
  • Erstellung der Steuererklärungen

Lassen Sie sich von uns beraten, um schnell und unkompliziert zu Ihrem Recht zu kommen.

Ein guter Rat hilft

Wir glauben nicht, dass Jeder alles kann. Deshalb haben wir uns konsequent auf die Gebiete des Erbrechts und des Steuerrechts sowie der Vermögens- und Unternehmensnachfolge spezialisiert.

Wir möchten Sie kennenlernen, um Ihre persönliche Situation, Ihre Bedürfnisse und Ihre Erwartungen zu verstehen und mit Ihnen im Gespräch eine individuelle Vorgehensweise zu erarbeiten. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie.

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