Das deutsche Erbrecht aus dem Jahr 1900 ist immer noch an dem klassischen Familienbild ausgerichtet: Kinder wachsen bei ihren miteinander verheirateten, leiblichen Eltern auf. Eine weitere Ehe wird nur nach Verwitwung geschlossen. Die Realität von Familien sieht dagegen zunehmend anders aus. Ob die gesetzliche Erbfolge dann für Sie und Ihre Familie die richtige Antwort parat hält, sollten Sie prüfen.

 

Gesetzliche Erbfolge, wenn Sie nichts machen

  • Es gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn Sie bei Ihrem Tod kein wirksames Testament oder Erbvertrag hinterlassen haben.
  • Gesetzliche Erben sind der überlebende Ehegatte und die leiblichen oder adoptierten Kinder.
  • Lebensgefährten und Stiefkinder erben von Gesetzes wegen nichts.
  • Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie sich als Familie gefühlt haben oder die Kinder im Rahmen einer sogenannten Einbenennung sogar den Namen der neuen Familie tragen.
  • Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten besteht, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft rechtsgültig besteht. Ein Getrenntleben, auch mit neuen Partnern, ändert an der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich nichts.
  • Zugunsten von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, leiblichen und adoptierten Kindern aber auch Stiefkindern sieht das Erbschaftsteuergesetz großzügige Freibeträge und Privilegierungen beim Erwerb von Familienheimen und Hausrat von Todes wegen vor.
  • Lebensgefährten verfügen jedoch nur über einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag in Höhe von € 20.000,-. Egal, wie lange das Zusammenleben gedauert hat.

 

Das können Sie tun

Prüfen Sie Ihre aktuelle Situation genau:

  • Wie setzt sich Ihr Nachlass zusammen?
  • Haben Sie bereits ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet? Inwieweit sind Sie daran noch gebunden?
  • Wen wollen Sie nach Ihrem Tod absichern?
  • Wer soll Ihr Erbe sein? Wem möchten Sie etwas zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen?
  • Gibt es Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erbe werden sollen?
  • Gehören minderjährige Kinder, möglicherweise aus früheren Beziehungen, zu Ihren Erben oder Pflichtteilsberechtigten? Dann würde der andere Elternteil des Kindes regelmäßig die Vermögenssorge übernehmen. Möchten Sie das?
  • Bildet sich eine Erbengemeinschaft nach Ihrem Tod? Insbesondere Erbengemeinschaften zwischen nicht in der Familie lebenden Kindern, sei es, weil sie bereits erwachsen sind oder weil sie beim anderen Elternteil geblieben sind, sind häufig streitanfällig, weil die persönliche Bindung des Miteinanderlebens fehlt.
  • Können Ihre Erben und Pflichtteilsberechtigten die erbschaftsteuerliche Belastung tragen?

Wie geht es weiter?

Wir helfen Ihnen gerne. Mit unserer langjährigen Erfahrung sowie unserer erb- und steuerrechtlichen Kompetenz unterstützen wir Sie bei der

  • Feststellung Ihrer Bedürfnisse, Wünsche und Ziele
  • Formulierung eines Testamentsentwurfs oder Erbvertrags
  • Strukturierung einer dauerhaften Verwaltung Ihres Nachlasses durch Testamentsvollstrecker
  • Vermeidung von unerwünschten Erbengemeinschaften
  • Abfindung von Pflichtteilsberechtigten zu Ihren Lebzeiten gegen einen notariellen Verzicht auf deren Pflichtteilsanspruch
  • Prüfung der erbschaftsteuerlichen Situation für alle Beteiligten
  • Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen, notfalls im Rahmen einer Mediation unter den Beteiligten
  • Vermeidung von Streit von Anfang an.

Lassen Sie sich von uns beraten, um die Zukunft und den Frieden Ihrer Familie auch nach Ihrem Tode zu sichern.

Ein guter Rat hilft

Wir glauben nicht, dass Jeder alles kann. Deshalb haben wir uns konsequent auf die Gebiete des Erbrechts und des Steuerrechts sowie der Vermögens- und Unternehmensnachfolge spezialisiert.

Wir möchten Sie kennenlernen, um Ihre persönliche Situation, Ihre Bedürfnisse und Ihre Erwartungen zu verstehen und mit Ihnen im Gespräch eine individuelle Vorgehensweise zu erarbeiten. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie.

 

 

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